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AGB

1 Allgemeines - Angebot

1.1
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.

1.2
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller.
 
1.3
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

2 Angebot - Umfang der Leistungen

2.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist alleine unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei teilweiser Leistung mit Absendung des ersten Teils zustande.

2.3
An Abbildungen. Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu: diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das Fertigen von Abschriften bedarf ebenfalls unserer schriftlichen Einwilligung.

3 Preise - Zahlung - Aufrechnung

3.1
Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk“. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns als vereinbart.

3.3
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Bestellers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

4 Liefertermine - Verzug

4.1
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist für den Liefertermin unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liefertermine bzw. Liefertristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn dies im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt wird. Wir sind an den Liefertermin nicht gebunden, wenn der Käufer seinen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2
Liefertristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

4.3
Der Liefertermin verschiebt sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Steilen eintritt, wie z. B. unvorhergesehene Betriebsstörungen. Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den zur Herstellung erforderlichen Materialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verschiebung der Lieferzeit tritt auch dann ein, wenn die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen. Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

4.4
Im Falle des Verzuges haften wir nach den Regelungen der Ziff. 7 mit der Maßgabe, dass maximal für jede Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Vertragsvolumens zu zahlen sind. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

4.5
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Käufer eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

5.2
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5.3
Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung, Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

5.4
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderrungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Auslieferung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.

5.5
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt alleine
uns.

6 Gefahrübergang

6.1
Lieferungen erfolgen stets ,,ab Werk“. Wir werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken versichern.

6.2
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.3
Transport- und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Versendung trägt der Besteller.

7 Haftung - Gefahrübergang

7.1
Soweit die Vertragsware nicht neu hergestellt ist, wird diese verkauft unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel.

7.2
Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter sowie durch Umwelteinflüsse auftreten.

7.3
Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren bei neu hergestellten Waren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht gegeben.

7.4
Uns steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.

7.5
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von uns getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Käufers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.

7.6
Unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

7.7
Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffungsgarantie.

7.8

Soweit der Auftrag die Lieferung oder die Verpackung unter Verwendung von Holzverpackungsmaterial, das dem IPPC-Standard ISPM 15 entspricht, umfasst, sind wir verpflichtet, den Lieferanten der Materialien sorfälltig auszuwählen und sicherzustellen, dass dieser über eine entsprechende Zertifizierung verfügt. Wir sind ferner verpflichtet, uns durch den Lieferanten bestätigen zu lassen, dass die gelieferten Materialien der HT Behandlung gemäss ISPM 15 unterzogen wurden. Wir verpflichten uns, dies anhand der Angaben auf dem Lieferschein zu überprüfen. Macht der Auftraggeber geltend, dass der IPPC Standard ISPM 15 nicht eingehalten worden sei, trägt er die Beweislast für den behaupteten Verstoss. Wir haften in diesem Fall für Schäden im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorgenannten Standards nicht, sofern wir nachweisen können, das wir den vorgenannten Pflichten nachgekommen sind, es sei denn, uns war bekannt, dass die Behandlung oder Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde.

7.9

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Hölzer Dritter in unsere Verpackungen einzubringen. Wir übernehmen keine Gewähr für etwaige Hölzer, die der Auftraggeber von Dritten zugekauft hat. Der Auftraggeber hat uns etwaige Schäden und Aufwendungen, die uns aufgrund eines Verstosses gegen diese Vereinbarung entstehen, zu ersetzen. 

8 Gerichtsstand - Schriftform - Geltungsbereich - Salvatorische Klausel

8.1
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für unseren Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Käufer auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

8.2
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

8.3
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
 
8.4
Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

 

Andere Bestimmungen, die diesen AGB widersprechen, sind unwirksam.